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Die Vereinsgründung
Art. 9 des Grundgesetzes gewährleistet die Vereinsfreiheit, nach der alle
Deutschen das Recht haben Vereine und Gesellschaften zu gründen, solange ihr
Zweck oder ihre Tätigkeit nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.
Für diese Fälle stellt das Vereinsgesetz auf, welche behördlichen Maßnahmen
getroffen werden können.
Ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs(BGB) ist ein auf Dauer
angelegter Zusammenschluss von Personen, unabhängig vom Wechsel der Mitglieder,
zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung.
Der Zweck eines Vereines kann vor dem Hintergrund der in Art. 9 GG
garantierten Vereinsfreiheit jeder Gestalt sein, sofern er nicht den in dort
genannten Ausnahmen unterfällt.
Gesetzlich wird zwischen dem wirtschaftlichem und dem nichtwirtschaftlichem
Verein, sog. Idealverein, unterschieden, vg. §§ 21, 22 BGB.
Unterscheidungskriterium ist hierbei der Vereinszweck.
Bei einem wirtschaftlichem Verein ist der Zweck ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb, alle übrigen Zwecke unterfallen dem nichtwirtschaftlichen
Verein.
Der nichtwirtschaftliche Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch seine
Eintragung in das Vereinsregister, während der wirtschaftliche Verein nur durch
staatliche Verleihung rechtsfähig wird. Eine Verleihung kommt jedoch dann nicht
in Betracht, wenn es der Vereinigung zumutbar ist, sich als AG, GmbH, KGaA,
Genossenschaft oder als Versicherungsverein zu organisieren, weil die im
Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz und im
Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehenen speziellen Vereinstypen für die
beabsichtigte Betätigung ungeeignet sind. Das ist etwa bei
Verwertungsgesellschaften nach dem Urhebergesetz der Fall (z.B. GEMA, VG Wort).
Die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins kann allerdings durch
bundesgesetzliche Sonderregelung auch ausdrücklich zugelassen werden (z.B. für
Erzeugergemeinschaften nach § 3 Marktstruktur
G, Forstbetriebsgemeinschaften nach
§§ 16 ff. BWaldG, Lohnsteuerhilfevereine nach §§ 13 ff. StBerG).
Hinsichtlich des Idealvereins unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem
eingetragenen und dem nichteingetragenem Verein. Beide Formen unterscheiden sich
lediglich durch die Tatsache, dass der eingetragenen Verein im Vereinsregister
eingetragen worden ist.
Der nichteingetragenen Verein entsteht mit dem erfolgreichen Abschluß der
Gründungsversammlung, während der eingetragene Verein erst mit der Eintragung
aus dem zuvor nichtrechtsfähigen Verein hervorgeht.
Die Eintragung hat eine Veränderung der Haftung zur Folge:
Bei dem nichteingetragenen Verein haften die für ihn in seinem Namen
Handelnden persönlich, § 54 S.2 BGB. Die Haftung bei dem in das Vereinsregister
eingetragenen Verein ist hingegen so geregelt, dass grundsätzlich nur der Verein
als solcher haftet, § 31 BGB, nicht aber der Vorstand oder gar die Mitglieder.
Wie aber gründet man nun einen Verein? Das Bürgerliche
Gesetzbuch(BGB) normiert die Voraussetzungen für die Gründung eines Vereins.
Man braucht: - mind. 7 Gründungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben
(sofern der Verein Rechtsfähigkeit erlangen soll, vgl. § 56 BGB;
ansonsten nur mind. 2) - Eine Satzung und einen
Vereinsnamen - Einen Vorstand
Hierfür sollte man sich als Grundlage an einer Mustersatzung
orientieren. Diese sollte dann an die speziellen Belange Ihres Vereins
angepasst werden. Bedenken Sie bitte bei der Erstellung Ihrer Satzung, dass
diese die Verfassung und somit das "Grundgesetz" eines Vereins ist und sich an
die Vorgaben der §§ 21-79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs(BGB) halten muss. Durch
die Bestätigung des Amtsgerichts erhält sie Rechtskraft und der Verein mit der
Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht seine
Rechtsfähigkeit. In der Satzung sollten nur die notwendigsten und das
Vereinsleben in seinem grundsätzlichen Ablauf regulierenden Festlegungen
enthalten sein. Jede weitere, nicht unbedingt erforderliche Regelung, bindet den
Verein bzw. seine Mitglieder daran und schränkt ggf. den Handlungsspielraum des
Vereines ein.
Folgende Festlegungen muss jede Satzung enthalten:
- den Vereinsnamen
b) den Vereinssitz:
Welchen Vereinssitz der Verein in seiner Vereinssatzung festlegt, steht
grundsätzlich in seinem Belieben. In der Regel ist dies der Verwaltungssitz, an
dem der Schwerpunkt der Tätigkeit der Vereinsorgane liegt. Es kann aber auch
eine andere Adresse als Vereinssitz bestimmt werden, wenn diese zumindest
postalisch erreichbar ist und irgendwelche Aktivitäten des Vereines von dort
ausgehen. c) den Vereinszweck (entscheidend für die Einordnung durch das
zuständige Finanzamt) d) eine Bestimmung darüber, dass der Verein in das
Vereinsregister eingetragen werden soll e) das Verfahren zum Ein- und
Austritt von Mitgliedern f) Bestimmungen darüber, ob und welche Beiträge von
Mitgliedern zu leisten sind g) Angaben über die Bildung des Vorstands gemäß §
26 BGB h) Angaben über die Voraussetzungen, unter denen die
Mitgliederversammlung i) einzuberufen ist j) Angaben über die Form der
Einberufung einer Mitgliederversammlung k) eine Bestimmung darüber, von wem
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnet werden müssen l) eine
Festlegung über den Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins (fordert das
Finanzamt)
Die Gründungsversammlung
Nachdem die Gründungsmitglieder geladen worden sind (eine förmliche Einladung
ist zur Gründungsversammlung noch nicht erforderlich) und alle erschienen sind -
mindestens aber sieben Personen - können Sie zur Tat schreiten. Zunächst muß
ein Protokollführer bestimmt werden. Das Amtsgericht benötigt nämlich ein
aussagefähiges und korrektes Gründungsprotokoll mit einer Anwesenheitsliste der
Gründungsmitglieder als Anlage. Der Versammlungsleiter führt durch die
Sitzung, in welcher über die Gründung als solche und die Satzung des Vereins
sowie die Wahl des Vorstandes beschlossen werden muß. Hierzu ist es
zweckmäßig die Satzung Abschnitt für Abschnitt vorzulesen und im Plenum jeweils
anzubringende Änderungen oder Ergänzungen zu diskutieren. Schließlich wird
über die Satzung als Ganzes, inklusive der Änderungen, abgestimmt. Wenigstens
die besagten sieben (7) Gründungsmitglieder müssen auf der Originalsatzung
unterschreiben.
Üblicherweise wird die Satzung nach der Gründungsversammlung wegen
der vorgenommenen Änderungen noch einmal überarbeitet und in eine annehmbare
Form gebracht. Die erforderlichen Unterschriften können auch erst später bei
Vorliegen der mit den abgestimmten Änderungen bereinigten Version der Satzung
geleistet werden.
Wahl des Vorstandes
Im Folgenden muß der Vorstand gewählt werden.
Für einen kleinen Verein reichen folgende Vorstandsfunktionen
aus:
- Vorsitzender -
Stellvertreter - Kassenwart / Schatzmeister
Es können nach Bedarf beliebig weitere Vorstandsfunktionen definiert werden.
Diese müssen indes in der Satzung aufgeführt sein. Für die Wahl des
Vorstandes ist durch die Anwesenden ein Wahlleiter zu ernennen, der die Wahl der
erforderlichen Vorstandsmitglieder durchführt. Der hierbei gewählte
Vorsitzende übernimmt im weiteren Verlauf die Leitung der Versammlung.
Mitgliedsbeiträge
Es empfiehlt sich daraufhin sogleich die Frage der Finanzierung des Vereins
anzugehen und die Mitgliedsbeiträge zu beschließen. Für die
Berechnung der Beitragshöhe gibt es eine einfache Formel:
Mitgliedbeitrag = Voraussichtlicher Finanzbedarf plus Reserve geteilt
durch die Anzahl der Mitglieder
So erhält man einen Ausgangswert für die Bemessung des Mitgliedsbeitrags, den
man ggf. entsprechend der Leistungsfähigkeit der einzelnen
Mitgliedsgruppierungen (Erwachsene, Jugendliche, Rentner, Auszubildende usw.)
erhöhen bzw. absenken kann.
Wer die Beitragshöhen beschließt (normalerweise die Mitgliederversammlung),
muss in der Satzung geregelt sein. Sinnvoll ist es auch, eine Beitragsordnung zu
erstellen.
Beschluss über die Eintragung in das Vereinsregister
Als nächstes beschließt die Versammlung, ob der Verein ins
Vereinsregister eingetragen werden sollte.
Dies hat, um es noch einmal zu betonen, u.a. den Vorteil, dass die
Problematik der Haftung merklich entschärft wird.
Der eingetragene Verein haftet als juristische Person unmittelbar und ohne
Entlastungsmöglichkeit für zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen seiner
Organe und verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB). Eine Inanspruchnahme
der übrigen Vereinsmitglieder kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht.
Auch der Vorstand haftet beim eingetragenen Verein grundsätzlich nicht
persönlich.
Wer hingegen im Namen eines nichtrechtsfähigen Vereins Rechtsgeschäfte mit
Dritten vornimmt, haftet dem Dritten persönlich, § 54 S.2 BGB.
Nach dem erfolgreichen Abschluß der Gründungsversammlung ist der Verein
nunmehr als nichtrechtsfähiger Verein schon wirksam gegründet.
Die notarielle Beglaubigung
Der Vorstand muss sich notariell beglaubigen lassen, wobei
der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB gemeint ist. Dieser vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hierbei ist die persönliche
Anwesenheit erforderlich, da der Notar die Unterschriftsleistung beglaubigt und
hiermit gleichzeitig eine Aussage über die Identität der Person beurkundet,
welche dem vertretungsberechtigten Vorstand angehört.
Die zu erwartende Höhe der Notarkosten dürfte sich auf maximal 50 € belaufen.
Anmeldung beim Amtsgericht
Hier gibt es zunächst zwei Möglichkeiten: Man läßt den Antrag durch einen
Notar stellen oder man stellt den Antrag selbst.
Die hierfür in der Regel lediglich zu verauslagenden Kosten
rechtfertigen es die Anmeldung durch einen Notar anzuregen.
Folgende Unterlagen benötigt das Amtsgericht: - Antrag
auf Anmeldung der Eintragung ins Vereinsregister - Satzung mit mind. 7
Unterschriften (Original und Kopie) - Notarielle Beglaubigung des Vorstandes
*) - Protokoll der Gründungsversammlung (Original und Kopie) -
Anwesenheitsliste - Wahlprotokoll (Original und Kopie) **) -
Vorstandsanschriftenliste
*) Die notarielle Beglaubigung kann auch auf dem Anmeldungsschreiben für die
Eintragung in das Vereinsregister vorgenommen werden
**) Das Ergebnis der Wahl ist normalerweise im Protokoll der
Gründungsversammlung enthalten.
Wenn dem Amtsgericht nach der Eintragung die Gemeinnützigkeit
nachgewiesen wird, bekommt man die Anmeldegebühr teilweise
rückerstattet.
Antragstellung beim Finanzamt
Der Antrag auf Feststellung der Gemeinnützigkeit(Antrag auf
Freistellung von der Körperschaftssteuer) ist beim zuständigen Finanzamt zu
stellen.
Für eine nach der Abgabenordnung anerkannte Tätigkeit,
welche ein Verein leistet oder fördert, kommen ggf. steuerliche Vergünstigungen
in Betracht. Gemeinnützigkeit bedeutet insofern vor allem die Freistellung von
der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer, solange bestimmte Einnahmegrenzen
nicht überschritten werden.
Hat der Verein nur Einnahmen und Ausgaben im Bereich des gemeinnützigen
Vereinszwecks, zahlt er keine Steuern. Ist er aber auch wirtschaftlich tätig
(z.B. Eintrittsgelder, Bootsliegeplätze, Vereinsgaststätte, Werbung oder
bestimmte Leistungen für Nichtmitglieder), ist er im sog. "Wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb" tätig und muss u.U. Steuern zahlen. Dieser untergliedert sich
dann aber in den "Zweckbetrieb" (7% UmSt) und den eigentlichen wirtschaftlichen
(steuerpflichtigen) Geschäftsbetrieb" (16% UmSt). Eine ordentliche Buchführung,
die über die Zuordnung der Umsätze Auskunft gibt, ist daher unumgänglich. Bei
derartig auftauchenden Fragestellungen sollte dann fachmännischer Rat eingeholt
werden.
Folgende Unterlagen benötigt das zuständige Finanzamt: -
Antrag auf Freistellung von der Körperschaftsteuer (Gemeinnützigkeit) -
Satzung - Protokoll der Gründungsversammlung - Wahlprotokoll -
Vereinsregisterauszug - Beitragsordnung *) - Tätigkeitsbericht
*) Die Beitragsordnung ist deshalb wichtig, weil ein Verein, der gemeinnützig
sein will, nicht überhöhte Beiträge und Aufnahmegebühren verlangen darf.
Ansonsten wäre er nicht mehr der Allgemeinheit zugänglich, da sich nicht
Jedermann die Migliedschaft erlauben könnte.
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