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Eingetragener Verein

Ein eingetragener Verein (Abkürzung e. V., synonym rechtsfähiger Verein) ist ein Verein, der in das Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Das ist jedoch nur nicht-wirtschaftlichen Vereinen (Idealverein) vorbehalten. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der Vereinssitz maßgeblich.

Eingetragene Vereine sind juristische Personen. Sie sind vollrechtsfähig, das heißt sie können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Dem e. V. kann die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen werden, wenn

  • durch einen Gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist, der Verein Satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder
  • die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt.

Nicht rechtsfähiger Verein

Ein sog. nicht rechtsfähiger Verein wird nach dem Wortlaut des BGB wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Auch der nicht rechtsfähige Verein wird zwar nicht als juristische Person aber doch als teilrechtsfähig behandelt und ist damit dem rechtsfähigen Verein weitgehend gleichgestellt. Ein nicht rechtsfähiger Verein kann einen Ideal- oder Wirtschaftsverein darstellen.

Ein nicht rechtsfähiger Verein ist die Urform des Vereins, da diese nicht eingetragen ist. Er kann attraktiv für kurzfristige Ziele wie Bürgerinitiativen sein, da man sich die Gerichtskosten der Eintragung spart. Andererseits sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts ohne entsprechende Satzungsgestaltung fast nur im Konsensfall steuerbar. Obwohl ein nicht-rechtsfähiger Verein viel leichter zu gründen und traditionell staatsferner ist, weil weniger kontrolliert, so ist in vielen Fällen schon allein die vollständige Haftung (die allerdings in rechtlichen Handhabung weitgehend eingeschränkt ist) ein Grund gegen diese Variante. Auch kann ein nicht-rechtsfähiger Verein keinen Grundbesitz erwerben sowie nicht selbst klagen, dagegen aber verklagt werden.

Rechtsfähige wirtschaftliche Vereine

"Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.", § 22 S. 1 BGB. Solche besonderen "reichs-" (bzw. heute: bundes-)gesetzlichen Vorschriften sind die Regelungen über die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH oder KGaA) und die eingetragene Genossenschaft: alle diese Gesellschaftsformen bauen auf dem Vereinsrecht auf (vgl. nur Anwendbarkeit des § 31 BGB) und sind damit Vereine im weiteren Sinne.

Prinzipiell hat eine juristische Person aus Gründen des Minderheiten- und Gläubigerschutzes diese speziell geschaffenen Gesellschaftsformen zu wählen. Nur wenn das nicht möglich oder unzumutbar ist, kann dem Verein die Rechtsfähigkeit verliehen werden. In diesem Ausnahmefall erhält der Verein die Rechtsfähigkeit durch die staatliche Verleihung, zuständig dafür ist eine Landesbehörde. Ist der wirtschaftliche Verein durch Bundesgesetz zugelassen (wie zum Beispiel Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz), so ist die Rechtsfähigkeit zu verleihen.

Haftung

Für Verbindlichkeiten, die der eingetragene Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Ausnahmsweise kann es zur Haftung, der Durchgriffshaftung, der Vorstandsmitglieder kommen.

Etwas anderes gilt für unerlaubte Handlungen, die ein Mitglied des Vereins in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan begeht. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus. Liegen die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Vereinsmitglieds vor, haften also sowohl der Verein als auch das handelnde Mitglied persönlich.

In nicht-rechtsfähigen Vereinen dagegen (nicht eingetragenen) haften vor allem die Vorstandsmitglieder und Vertreter persönlich. § 54 BGB bestimmt hierzu: "Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner."

Organe

Nur eingetragene Vereine müssen zwingend Organe bestellen. In den anderen Vereinen sind alle Mitglieder angesichts ihrer Kompetenzen gleichgestellt.

Vorstand

Die Einrichtung eines Vorstands ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 26 BGB). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Wenn Mitglieder des Vorstands fehlen, so kann das zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Notvorstand bestellen.

Mitglieder- oder Hauptversammlung

Je nach Art und Größe eines Vereins ist gemäß dessen Satzung das oberste Organ entweder die Mitglieder- oder bei mitgliederstarken Vereinen wie z.B. dem ADAC die Hauptversammlung. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitglieder- bzw. Hauptversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitglieder- bzw. Hauptversammlung vorsehen.

Die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Mitgliederversammlung) bzw. der Delegierten (Hauptversammlung). Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar (das Stimmrecht ist unter Umständen übertragbar, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich vorsieht) und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann - was in der Praxis üblich ist - vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres wirkt.

Namen

Ins Vereinsregister eingetragene Vereinsnamen sind gewöhnlich Eigennamen, das nachgestellte e. V. ist jedoch kein Bestandteil dieses Eigennamens. Das Kürzel e. V. dient lediglich als Hinweis auf den Rechtsstatus des Zusammenschlusses (zum Beispiel in Briefköpfen oder in amtlichen Schriftstücken) und kann in der Regel weggelassen werden.

Vereinsauflösung

Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, in dem der Verein seinen Sitz hat. Ein Verein kann ebenso durch eine Vereinsfusion, ein Verbot durch das Bundesverfassungsgericht oder durch den Wegfall sämtlicher Mitglieder aufgelöst werden.

Bedeutung

Der Verein ist eine Form der Freiwilligen-Organisationen. Er hat auch heute noch eine wichtige Bedeutung und ist stark verbreitet. So sind zum Beispiel Verbände oft in der Rechtsform eines Vereins vorzufinden. Intensiv wird dessen Bedeutung im Zusammenhang mit der Zivilgesellschaft im Freiwilligensurvey untersucht.