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Vereinssatzung

Vereinssatzung

 § 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
  

  1. Der Verein führt den Namen: _________________________________________________

    und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.V.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg:_______________________________________

 

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
     

§ 2  Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist  das Pokerspiel in all seinen Varianten zu fördern, jährlich 12 öffentliche Pokerturniere zu veranstalten und wöchentlich einen Vereinsabend zu gestalten.
    Die Vorstandschaft kann weitere Sportarten aufnehmen und betreiben.

    Zur Verwirklichung dieses Zweckes unterhält der Verein folgende Abteilungen:

    Schulungsabteilung zur Durchführung von Seminaren für Card Dealer und Pokerseminare
    Spielbetriebsabteilung zur Durchführung von Poker Turnieren
     und Vereinsspielen zur Ermittlung des Vereinsmeisters

    Sportabteilung zur Körperertüchtigung durch Wandern, Radfahren etc.

    Organisationsabteilung zur Durchführung von Freundschaftsturnieren bei anderen Pokerclubs
     im Inland und Ausland. 
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

  

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung ist ein unbelasteter Leumund. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Das Mitglied erhält eine Clubcard.

 

 § 4  Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
  1. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. 
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. 

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

  1. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

  

§ 5  Beiträge 

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe bzw. Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  • Außerdem wird eine einmalige Aufnahmegebühr von derzeit 35 € erhoben.
  • Um bei öffentlichen Turnieren und der internen Vereinsmeisterschaft mitspielen zu können ist die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge Voraussetzung.
  • Zahlungsmöglichkeiten sind: monatlich, halbjährlich und jährlich. Die Beiträge sind immer im vor aus zu entrichten. Für Gäste wird der jeweils gültige Beitrag in Bar am Veranstaltungstag erhoben.
  • Um bei uns spielen zu können müssen sie Clubmitglied werden.
  • Jahresbeitrag: 180 Euro; Halbjahresbeitrag 100 Euro. Monatlicher Beitrag 15 €
  • Tagesmitgliedschaft:     8.00 € + 3,00 €
  • Monatsmitgliedschaft  18.00 € + 3.00 €
    Bearbeitungsgebühr für den Mitgliedsausweis und die Ranglistenführung.
  • Studenten, Renter, Schüler erhalten einen Nachlass auf den Mitgliedsbeitrag
  • Am Spielabend ist ein Verwaltungskostenbeitrag für die Führung der Ranglisten fällig  

§ 6  Organe 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  

§ 7  Vorstand 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Sportwart und dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. 
  1. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

 

  § 8  Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 
  1. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

 

  1. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienenen Vereinsmitglieder kann schriftlich erfolgen. 
  1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  

§ 9  Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig. 
  1. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. 
  1. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder,
    sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden. 
  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an:

    ___________________________________________________________________________,  der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

   

Die Satzung wurde am _______________ beschlossen.

  

Es folgen die Unterschriften von mindestens 7 Gründung-/Vereinsmitgliedern

(Angabe von Familien-, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift)